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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1)
Der Verein führt den Namen: Musikverein Winterscheid 1895 e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Ruppichteroth-Winterscheid und ist im Vereins­register des Amts­gerichts Siegburg eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des heimat­lichen Brauch­tums, insbe­sondere die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blas­musik. Diesen Zweck verfolgt er durch:
a) regelmäßige Proben
b) Veranstaltungen von Konzerten und Konzert­reisen
c) Ausbildung und Förderung von Nach­wuchs­musikern
d) die Förderung der Jugend­pflege, der Jugend­bildung und Jugend­ausbildung
e) Teilnahme an und Durch­führung von Musik­festen
f) Mitwirkung bei Veran­stal­tungen kultu­reller und reli­giöser Art
In diesem Sinne will der Verein Kultur­träger sein.

2) Der Verein wird unter Wahrung der poli­tischen und reli­giösen Frei­heit seiner Mit­glieder nach demo­kra­tischen Grund­sätzen geführt.

3) Der Verein verfolgt aus­schließ­lich und unmittel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begüns­tigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Er ist selbst­los tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Ziele.

4)
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Ver­gütungen begüns­tigt werden.


5)
a) Die Vereinsämter werden grund­sätzlich ehren­amt­lich ausgeübt.
b) Jedes Vereins­mit­glied hat nach Maß­gabe der gesetz­lichen Rege­lungen einen Anspruch auf Ersatz seiner Auf­wendungen, die ihm durch seine Tätig­keit für den Verein ent­standen sind. Hierzu gehören ins­be­sondere Fahrt­kosten, Reise­kosten, Mehr­auf­wen­dungen für Ver­pflegung, Porto und Telefon.
c) Der Anspruch auf Auf­wendungs­ersatz kann nur inner­halb einer Frist von einem Jahr nach seiner Ent­stehung geltend gemacht werden. Er­stattungen werden nur gewährt, wenn die Auf­wen­dungen mit Belegen und Auf­stell­ungen, die prüf­fähig sein müssen, nach­ge­wiesen werden.
d) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuer­recht­lichen Mög­lich­keiten Grenzen über die Höhe des Auf­wen­dungs­ersatzes fest­gesetzt werden.
e) Bei Bedarf können Aufgaben für den Verein ent­gelt­lich als neben­beruf­liche Tätig­keit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG oder als Übungs­leiter­tätig­keit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG wahr­genommen werden.
f) Die Entscheidung über eine der­artige Tätig­keit, sowie über die ent­sprech­enden Vertrags­inhalte, trifft der Vor­stand ein­stimmig unter beson­derer Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­lichen Mög­lich­keiten des Vereins und der sich aus der Gemein­nützig­keit erge­benen Er­forder­nisse. Der Vor­stand wird eine geson­derte Finanz­ordnung erstellen und be­schließen, in der die Moda­li­täten der Ver­teilung finan­zi­eller Mittel an Vereins­mit­glieder, ins­beson­dere für Auf­wen­dungen, fest­gelegt ist.

6) Ansprüche auf Leis­tungen des Vereins für Körper­schäden auf­grund eines Un­falls während eines Auf­tritts oder Proben sind beschränkt auf die Leis­tungen aus einer vom Vor­stand abzu­schlie­ßenden Unfall­ver­siche­rung, soweit dies recht­lich zu­lässig ist. Für Sach­schäden kann der Verein seinen Mit­glie­dern gegen­über keine Haftung über­nehmen, es sei denn, bei einem Auf­tritt oder einer Probe wird ein mit­glieds­eigenes Ins­tru­ment beschä­digt, das nicht grob fahr­lässig oder vor­sätz­lich einer Beschä­digung aus­ge­setzt wurde und der Schä­diger nicht fest­ge­stellt werden kann, soweit dies recht­lich zu­lässig ist. Über die Art der abzu­schlie­ßen­den Ver­siche­rungen und die Höhe der Ver­siche­rungs­summe ent­schei­det der Vorstand.
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II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Mitglieder
1)
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmit­gliedern

2) Aktive Mit­glieder sind alle Mit­glieder, die sich im Verein regelmäßig musi­kalisch betätigen oder sich in der musika­lischen Aus­bildung befinden.
3) Auf Vorschlag können natürliche Personen aufgrund ihrer beson­deren Ver­dienste um den Verein durch die Mit­glie­der­versamm­lung in einer Abstimmung mit ein­facher Mehr­heit zu Ehren­mit­glie­dern ernannt werden.
4) Vereins­mit­glieder, welche die Vor­aus­setz­ungen des Abs. 2 oder Abs. 3 nicht erfüllen, sind fördernde Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mit­glied­schaft
1)
Als Mitglied kann auf Antrag jede natür­liche oder juris­tische Person auf­ge­nommen werden, die die Zwecke des Vereins aner­kennt und fördert.
2) Der Auf­nahme­antrag ist schriftlich an den Vor­stand zu richten. Bei Minder­jährigen ist die Zu­stimmung des gesetz­lichen Ver­tre­ters erfor­der­lich. Über den Antrag ent­schei­det der Vor­stand. Ein Anspruch auf Auf­nahme in den Verein besteht nicht. Gegen eine ab­lehn­ende Ent­schei­dung kann inner­halb eines Monats nach Zugang der Ent­schei­dung Beschwerde zur nächsten ordent­lichen Mit­glie­der­versamm­lung ein­ge­legt werden. Diese ent­schei­det end­gül­tig über die Aufnahme.
3) Die Mit­glied­schaft ist nicht über­trag­bar und nicht ver­erb­lich.

§ 5 Beendigung der Mit­glied­schaft
1)
Die Mit­glied­schaft endet durch Ab­leben, Aus­tritt oder Aus­schluss.
2) Die Beendi­gung durch Aus­tritt muss durch schrift­liche Erklä­rung gegenüber dem Vor­stand erfolgen und wird zum Ende des Geschäfts­jahres wirk­sam. Ein Anspruch auf Rück­er­stattung des gezahl­ten Mit­glieds­bei­trages besteht nicht.
3) Mit der Beendi­gung der Mit­glied­schaft erlöschen alle Ansprüche gegen­über dem Verein. Bei Beendi­gung der Mit­glied­schaft ist das dem Mit­glied zur Ver­fügung gestellte Vereins­eigen­tum unver­züg­lich an den Verein zurück­zu­geben. Mit­glie­der, die mit Vereins­ämtern betraut waren, haben ihre Geschäfte dem Vor­stand ordnungs­gemäß zu über­geben.


§ 6 Ausschluss eines Mit­gliedes
1)
Mitglieder, die ihren Pflichten wieder­holt nicht nach­kommen, gegen die Satzung ver­stoßen oder durch ihr Verhal­ten die Inte­ressen oder das Ansehen des Vereins schä­digen, können, nach vor­heriger Anhörung, durch Beschluss des Vor­stan­des mit sofor­tiger Wir­kung vom Verein aus­ge­schlossen werden. Die Aus­schluss­ent­scheidung muss begründet werden. Sie wird wirk­sam mit der Bekannt­gabe an den Betroffenen.
2) Der Betroffene kann inner­halb einer Frist von 4 Wochen nach Bekannt­gabe des Aus­schlusses beim Vor­stand Beschwerde ein­legen, über die die nächste Mit­glie­der­versamm­lung ent­schei­det. Zu der ent­schei­den­den Ver­samm­lung ist der Betroffene mit ein­geschrie­benem Brief gegen Rück­schein zu laden. Vor dem Aus­schluss durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gele­gen­heit zu geben, sich zu recht­fertigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mi­tglieder
1)
Jedes Mitglied ist berech­tigt, an allen Ver­an­stal­tungen des Vereins teil­zu­nehmen und an der Willens­bil­dung durch Antrags- und Dis­kussions­recht mit­zuwirken.
2) Stimm­berechtigt sind alle Mit­glieder, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben.
3) Als Mitglied des Vor­standes ist jedes über 18 Jahre alte Mit­glied wählbar.
4) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Vereins­inte­ressen zu för­dern und alles zu unter­lassen, was dem An­sehen und dem Zweck des Vereins ent­ge­gen­steht.
5) Jedes Mit­glied hat mit dem Ver­eins­eigen­tum (Ins­tru­mente, Uni­for­men, Noten etc.) scho­nend und sorg­sam umzu­gehen. Bei vor­sätz­licher oder grob fahr­lässiger Zer­stö­rung oder Beschä­di­gung von Vereins­eigen­tum durch das Mit­glied ist dieses dem Verein gegen­über zu Schadens­ersatz ver­pflichtet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
1)
Von den Mit­glie­dern des Vereins werden Bei­träge erhoben.
2) Die Höhe der Bei­träge bestimmt die Mit­glie­der­versammlung.
3) Ehren­mit­glieder sind von der Beitrags­pflicht befreit.
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III. VEREINSORGANE

§ 9 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Vereins­organ ist die Mit­glie­der­versamm­lung.
2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung setzt sich aus den anwe­sen­den Mit­glie­dern des Vereins zusammen und ist unab­hän­gig von der Anzahl der erschie­nenen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschluss­fähig.
3) Die ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich im 2. Quartal statt. Sie wird vom Vor­sitz­en­den oder sei­nem Stell­ver­treter min­des­tens zwei Wochen vor­her durch Ver­öffent­lichung im Mit­teilungs­blatt für die Gemeinde Ruppich­te­roth unter Bekannt­gabe der Tages­ord­nung ein­be­rufen. Anträge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung sind min­des­tens eine Woche vor Ver­samm­lungs­beginn schrift­lich an den Vor­sitz­enden oder seinen Stell­ver­treter zu richten. Über eine Ergänzung oder Ände­rung der Tages­ord­nung ist zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung von die­ser zu ents­cheiden.
4) Eine außer­ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung ist auf Beschluss des Vor­standes oder auf schrift­liches Ver­langen von min­des­tens einem Viertel aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glieder unter Angabe der Tages­ordnung schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Frist von 2 Wochen vom Vor­sitz­enden oder seinem Stell­ver­treter ein­zu­berufen. Die schrift­liche Ein­ladung er­folgt per Post oder per Email an die dem Verein zuletzt benannte Adresse.
5) Nicht ordnungs­gemäß ein­be­ru­fene Sitz­ungen sind nicht beschluss­fähig.
6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung lei­tet der Vor­sitz­ende oder bei dessen Ver­hin­de­rung der stell­ver­tre­tende Vor­sitzende.
7) Die Mit­glie­der­versamm­lung ist zuständig für:
a) die Entgegen­nahme der Geschäfts­berichte
b) die Entgegen­nahme des Kassen­berich­tes und des Berich­tes der Kassen­prüfer
c) die Ent­las­tung des Vor­standes
d) die Wahl der Mit­glie­der des Vor­standes
e) die Wahl der Kassen­prüfer
f) die Amts­ent­he­bung eines Vor­stands­mit­glie­des nach vor­he­ri­gem frist­ge­rech­tem Antrag
g) die Bera­tung und Beschluss­fassung vor­lie­gen­der Anträge
h) die Fest­setz­ung der Höhe der Mit­glieds­beiträge
i) Ent­schei­dungen über den Erwerb der Mit­glied­schaft in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 5
j) Ent­schei­dun­gen über den Aus­schluss von Mit­glie­dern in den Fällen des § 6 Abs. 2
k) Ent­schei­dun­gen aus dem Zustän­dig­keits­bereich des Vor­stan­des, die dieser an die Ver­samm­lung zur Ent­schei­dung ver­wiesen hat.
l) die Ände­rung der Satz­ung, wobei dies­bezüg­lich in der Ein­la­dung zur Ver­samm­lung aus­drück­lich hin­ge­wiesen werden muss.
m) die Auf­lösung des Vereins.

§ 10 Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vor­sitz­enden
b) dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sitzenden
c) dem Geschäfts­führer
d) dem Kassen­führer
e) dem stell­ver­tre­tenden Kassen­führer
f) dem Schrift­führer
g) dem Presse­wart
h) dem Jugend­wart, der von den jugend­li­chen Mit­glie­dern bestimmt wird
i) dem Diri­genten (optio­nal durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung wähl­bar).

2) Die Auf­gaben des Schrift­führers und des Presse­warts können in Per­so­nal­union über­nommen werden.
3) Der Vor­sitz­ende, der stell­ver­tre­tende Vor­sitzende, der Kassen­führer und der Geschäfts­führer bil­den den geschäfts­füh­ren­den Vor­stand. Dieser ist gesetz­licher Ver­treter im Sinne des § 26 BGB. Der geschäfts­füh­rende Vorstand vertritt den Verein außer­ge­richt­lich und gericht­lich. Jeweils zwei Per­so­nen des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des sind gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand ist ver­pflich­tet, die Wei­sun­gen des Vor­stan­des und der Mit­glie­der­versamm­lung zu befolgen.
4) Die Auf­gaben­ver­tei­lung im geschäfts­füh­ren­den Vor­stand wird in einer von dem Vor­stand zu beschlie­ßen­den Geschäfts­ord­nung fest­gelegt.
5) Die Wahlen des Vor­stan­des erfol­gen je­weils für zwei Jahre. Wieder­wahl ist möglich.
6) Erledigt sich ein Amt im Laufe einer Wahl­peri­ode, kann der Vor­stand bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung die­ses Amt auf ein ande­res Mit­glied des Ver­eins per Vor­stands­be­schluss übertragen.


7) Der Vor­stand erle­digt seine Auf­gaben in Sit­zun­gen, die der Vor­sit­zende, im Ver­hin­de­rungs­fall der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende, ein­beruft und lei­tet. Die Sit­zung ist beschluss­fähig, wenn die Hälfte der Vor­stands­mit­glie­der anwe­send ist. Bei allen Abstimmungen ent­schei­det die ein­fache Mehr­heit, bei Stimmen­gleich­heit ent­schei­det die Stimme des Sitzungs­leiters.
8) Der Vorstand ist ins­be­son­dere zuständig für:
a) die Beschluss­fassung über alle grund­le­gen­den Organi­sations- und Ver­wal­tungs­auf­gaben des Ver­eins sowie alle im Ver­ein zu treffen­den Ent­schei­dungen, die nicht der Mit­glieder­versamm­lung vor­be­hal­ten sind;
b) die sat­zungs­gemäße Ver­wal­tung und Ver­wen­dung des Vereins­ver­mögens, letz­teres mit Aus­nahme im Falle der Auf­lösung des Vereins;
c) die Erstellung des Geschäfts­berichts und des Jahres­ab­schlusses;
d) die Einberufung und Durch­führung von (ordent­lichen/​außer­ordent­lichen) Mit­glieder­versammlungen;
e) die Durchführung der Beschlüsse der Mit­glieder­versamm­lungen;
f) die Entscheidungen über die Aufnahme von Vereins­mit­gliedern;
g) die Entscheidungen über den Ausschluss von Vereins­mit­gliedern in den Fällen des § 6 Abs. 1.

9) Der Vor­stand ist berech­tigt, ohne Anhö­rung der Mit­glie­der über Anschaffungen zu satzungs­gemäßen Zwecken zu ent­scheiden. Alle Ent­schei­dungen sollen vom Gedanken der Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit geprägt sein.
10) Vor­stands­mit­glie­der, die unent­gelt­lich tätig sind oder für ihre Tätig­keit von dem Ver­ein eine Ver­gü­tung erhal­ten, die jähr­lich 500,00 EUR nicht über­steigt, haf­ten dem Ver­ein für einen in Wahr­nehmung ihrer Vor­stands­pflich­ten verur­sach­ten Schaden nur bei Vor­liegen von Vor­satz oder grober Fahr­lässig­keit. Dies gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins. Ist ein Vor­stands­mit­glied nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahr­nehmung seiner Vor­stands­pflich­ten verur­sachten Schadens ver­pflich­tet, so kann er von dem Ver­ein die Befreiung von der Ver­bind­lich­keit ver­langen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vor­sätz­lich oder grob fahr­lässig verur­sacht wurde.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen
1)
Jedes stimm­berech­tigte Mit­glied hat eine Stimme. Das Stimm­recht ist nicht über­tragbar.
2) In der Mit­glie­der­versamm­lung und in den Sit­zun­gen des Vor­stan­des wird grund­sätz­lich mit ein­facher Mehr­heit der anwesen­den stimm­be­rech­tigten Mit­glieder ent­schieden.
3) Stimm­ent­hal­tungen blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Bei Stimmen­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Aus­nahmen sind in der Satzung fest­gelegt.
4) Es wird offen durch Hand­zeichen abge­stimmt. Auf Antrag ist geheim abzu­stimmen.
5) Bei Beschlüssen über Sat­zungs- und Zweck­ände­rungen sind abwei­chend von Abs. 2 zwei Drittel der in der Mit­glie­der­versamm­lung abge­ge­benen Stimmen erfor­der­lich.

§ 12 Protokollführung
1)
Die Beschlüsse des Vor­standes und der Mit­glie­der­versamm­lungen werden vom Schrift­führer schrift­lich proto­kolliert.
2) Im Proto­koll sollen Ort und Zeit der Ver­samm­lung sowie das jewei­lige Abstimmungs­ergeb­nis fest­ge­halten werden. Das Proto­koll ist vom Versamm­lungs­leiter und vom Schrift­führer zu unter­zeichnen.

§ 13 Ordnungen
1)
Die Mit­glie­der­versamm­lung kann eine Beitrags­ordnung erlassen, in der nähere Rege­lungen zu Art, Höhe und Fällig­keit der Mit­glieds­beiträge getroffen werden.
2) Der Vor­stand kann bezüglich der Rechte und Pflichten, im Hin­blick auf vereins­eigenes Eigen­tum, wel­ches den Mit­glie­dern zur Ver­fü­gung gestellt ist, eine Benutzungs­ordnung erlassen, die den Mit­glie­dern bekannt zu geben ist.
3) Die akti­ven Mit­glie­der des Ver­eins können sich eine Orches­ter­ordnung geben, in der weitere Rechte und Pflichten der aktiven Musiker fest­ge­schrie­ben sind und die den Mit­glie­dern bekannt zu geben ist.
4) Die jugend­li­chen Mit­glie­der können sich eine Jugend­ordnung geben, die mit dem Vor­stand abzu­stimmen und den Mit­glie­dern bekannt zu geben ist. Als jugend­liche Mit­glie­der des Ver­eins gelten alle Vereins­mit­glie­der, die bei Beginn des Geschäfts­jahres das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.
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IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14 Kassenprüfung
1)
Die Mit­glie­der­versamm­lung wählt aus dem Kreis der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der zwei Kassen­prüfer, welche nicht dem Vor­stand an­ge­hören dürfen. Wieder­wahl ist nur ein­mal in Folge möglich.
2) Die Kassen­prüfer prüfen die Ordnungs­mäßig­keit der Buch­führung und der Belege, sach­lich und rechne­risch. Die Prü­fung der Kasse bestä­ti­gen sie durch ihre Unter­schrif­ten. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist hier­über Bericht zu erstatten.

§ 15 Auflösung des Vereins
1)
Die Auf­lösung des Ver­eins kann nur erfol­gen, sofern mehr als die Hälfte aller Mit­glie­der an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­nehmen. Die anwe­sen­den Mit­glie­der müssen mit min­des­tens Drei­vier­tel­mehr­heit für die Auf­lösung des Vereins stimmen.
2) Ist eine zur Beschluss­fassung über die Auf­lösung des Vereins ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht beschluss­fähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen, ab dem Ver­samm­lungs­tag, eine wei­tere Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der­sel­ben Tages­ordnung einzu­berufen.


Die weitere Ver­samm­lung darf frü­hes­tens zwei Monate nach dem ersten Versamm­lungs­tag statt­finden, hat aber jeden­falls spätes­tens vier Monate nach diesem Zeit­punkt zu erfol­gen. Diese neue Ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­nenen Mit­glie­der beschluss­fähig. Auf diese erleich­terte Beschluss­fähig­keit ist in der Ein­ladung hinzu­weisen.
3) Bei Auf­lösung des Ver­eins, oder beim Weg­fall seines bis­heri­gen Zwecks, fällt das gesamte Vereins­ver­mögen an die Gemeinde Ruppich­te­roth mit der Bestimmung, es zu verwal­ten, bis ein Verein in Winter­scheid, mit gleichem Zweck, gegrün­det wird. Ist dies nach Ablauf von fünf Jahren, nach erfol­gter Auf­lösung, nicht der Fall, so ist das Vermö­gen von der Gemeinde Ruppich­te­roth, im Ein­ver­nehmen mit dem Finanz­amt Sieg­burg, gemein­nützi­gen Zwecken zuzu­führen.

§ 16 Inkrafttreten
Der neu gefasste Text der Sat­zung wurde mit Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 6. Juni 2010 angenommen und tritt mit der Ein­tra­gung in das Vereins­re­gister beim Amts­gericht Sieg­burg in Kraft.
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