I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: Musikverein Winterscheid 1895 e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Ruppichteroth-Winterscheid und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des heimatlichen Brauchtums, insbesondere die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik. Diesen Zweck verfolgt er durch:
a) regelmäßige Proben
b) Veranstaltungen von Konzerten und Konzertreisen
c) Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern
d) die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung
e) Teilnahme an und Durchführung von Musikfesten
f) Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller und religiöser Art
In diesem Sinne will der Verein Kulturträger sein.
2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4)
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: Musikverein Winterscheid 1895 e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Ruppichteroth-Winterscheid und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des heimatlichen Brauchtums, insbesondere die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik. Diesen Zweck verfolgt er durch:
a) regelmäßige Proben
b) Veranstaltungen von Konzerten und Konzertreisen
c) Ausbildung und Förderung von Nachwuchsmusikern
d) die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung
e) Teilnahme an und Durchführung von Musikfesten
f) Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller und religiöser Art
In diesem Sinne will der Verein Kulturträger sein.
2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4)
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5)
a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Jedes Vereinsmitglied hat nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefon.
c) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
d) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
e) Bei Bedarf können Aufgaben für den Verein entgeltlich als nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG oder als Übungsleitertätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG wahrgenommen werden.
f) Die Entscheidung über eine derartige Tätigkeit, sowie über die entsprechenden Vertragsinhalte, trifft der Vorstand einstimmig unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins und der sich aus der Gemeinnützigkeit ergebenen Erfordernisse. Der Vorstand wird eine gesonderte Finanzordnung erstellen und beschließen, in der die Modalitäten der Verteilung finanzieller Mittel an Vereinsmitglieder, insbesondere für Aufwendungen, festgelegt ist.
6) Ansprüche auf Leistungen des Vereins für Körperschäden aufgrund eines Unfalls während eines Auftritts oder Proben sind beschränkt auf die Leistungen aus einer vom Vorstand abzuschließenden Unfallversicherung, soweit dies rechtlich zulässig ist. Für Sachschäden kann der Verein seinen Mitgliedern gegenüber keine Haftung übernehmen, es sei denn, bei einem Auftritt oder einer Probe wird ein mitgliedseigenes Instrument beschädigt, das nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich einer Beschädigung ausgesetzt wurde und der Schädiger nicht festgestellt werden kann, soweit dies rechtlich zulässig ist. Über die Art der abzuschließenden Versicherungen und die Höhe der Versicherungssumme entscheidet der Vorstand.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Mitglieder
1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich im Verein regelmäßig musikalisch betätigen oder sich in der musikalischen Ausbildung befinden.
3) Auf Vorschlag können natürliche Personen aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4) Vereinsmitglieder, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 oder Abs. 3 nicht erfüllen, sind fördernde Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.
2) Die Beendigung durch Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Mitgliedsbeitrages besteht nicht.
3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.
§ 3 Mitglieder
1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich im Verein regelmäßig musikalisch betätigen oder sich in der musikalischen Ausbildung befinden.
3) Auf Vorschlag können natürliche Personen aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4) Vereinsmitglieder, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 oder Abs. 3 nicht erfüllen, sind fördernde Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.
2) Die Beendigung durch Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Mitgliedsbeitrages besteht nicht.
3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
1) Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden. Sie wird wirksam mit der Bekanntgabe an den Betroffenen.
2) Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Zu der entscheidenden Versammlung ist der Betroffene mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein zu laden. Vor dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an der Willensbildung durch Antrags- und Diskussionsrecht mitzuwirken.
2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3) Als Mitglied des Vorstandes ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied wählbar.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
5) Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum (Instrumente, Uniformen, Noten etc.) schonend und sorgsam umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum durch das Mitglied ist dieses dem Verein gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
2) Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
III. VEREINSORGANE
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 2. Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu richten. Über eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser zu entscheiden.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt per Post oder per Email an die dem Verein zuletzt benannte Adresse.
5) Nicht ordnungsgemäß einberufene Sitzungen sind nicht beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Geschäftsberichte
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes nach vorherigem fristgerechtem Antrag
g) die Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge
h) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
i) Entscheidungen über den Erwerb der Mitgliedschaft in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 5
j) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen des § 6 Abs. 2
k) Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, die dieser an die Versammlung zur Entscheidung verwiesen hat.
l) die Änderung der Satzung, wobei diesbezüglich in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden muss.
m) die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenführer
e) dem stellvertretenden Kassenführer
f) dem Schriftführer
g) dem Pressewart
h) dem Jugendwart, der von den jugendlichen Mitgliedern bestimmt wird
i) dem Dirigenten (optional durch die Mitgliederversammlung wählbar).
2) Die Aufgaben des Schriftführers und des Pressewarts können in Personalunion übernommen werden.
3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
4) Die Aufgabenverteilung im geschäftsführenden Vorstand wird in einer von dem Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.
5) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen jeweils für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6) Erledigt sich ein Amt im Laufe einer Wahlperiode, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt auf ein anderes Mitglied des Vereins per Vorstandsbeschluss übertragen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 2. Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu richten. Über eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser zu entscheiden.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt per Post oder per Email an die dem Verein zuletzt benannte Adresse.
5) Nicht ordnungsgemäß einberufene Sitzungen sind nicht beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Geschäftsberichte
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes nach vorherigem fristgerechtem Antrag
g) die Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge
h) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
i) Entscheidungen über den Erwerb der Mitgliedschaft in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 5
j) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen des § 6 Abs. 2
k) Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, die dieser an die Versammlung zur Entscheidung verwiesen hat.
l) die Änderung der Satzung, wobei diesbezüglich in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden muss.
m) die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenführer
e) dem stellvertretenden Kassenführer
f) dem Schriftführer
g) dem Pressewart
h) dem Jugendwart, der von den jugendlichen Mitgliedern bestimmt wird
i) dem Dirigenten (optional durch die Mitgliederversammlung wählbar).
2) Die Aufgaben des Schriftführers und des Pressewarts können in Personalunion übernommen werden.
3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
4) Die Aufgabenverteilung im geschäftsführenden Vorstand wird in einer von dem Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.
5) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen jeweils für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6) Erledigt sich ein Amt im Laufe einer Wahlperiode, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt auf ein anderes Mitglied des Vereins per Vorstandsbeschluss übertragen.
7) Der Vorstand erledigt seine Aufgaben in Sitzungen, die der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, einberuft und leitet. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Beschlussfassung über alle grundlegenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben des Vereins sowie alle im Verein zu treffenden Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
b) die satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Auflösung des Vereins;
c) die Erstellung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses;
d) die Einberufung und Durchführung von (ordentlichen/außerordentlichen) Mitgliederversammlungen;
e) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
f) die Entscheidungen über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
g) die Entscheidungen über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in den Fällen des § 6 Abs. 1.
9) Der Vorstand ist berechtigt, ohne Anhörung der Mitglieder über Anschaffungen zu satzungsgemäßen Zwecken zu entscheiden. Alle Entscheidungen sollen vom Gedanken der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprägt sein.
10) Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit von dem Verein eine Vergütung erhalten, die jährlich 500,00 EUR nicht übersteigt, haften dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist ein Vorstandsmitglied nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2) In der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
3) Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausnahmen sind in der Satzung festgelegt.
4) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
5) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen sind abweichend von Abs. 2 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Protokollführung
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer schriftlich protokolliert.
2) Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Ordnungen
1) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, in der nähere Regelungen zu Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge getroffen werden.
2) Der Vorstand kann bezüglich der Rechte und Pflichten, im Hinblick auf vereinseigenes Eigentum, welches den Mitgliedern zur Verfügung gestellt ist, eine Benutzungsordnung erlassen, die den Mitgliedern bekannt zu geben ist.
3) Die aktiven Mitglieder des Vereins können sich eine Orchesterordnung geben, in der weitere Rechte und Pflichten der aktiven Musiker festgeschrieben sind und die den Mitgliedern bekannt zu geben ist.
4) Die jugendlichen Mitglieder können sich eine Jugendordnung geben, die mit dem Vorstand abzustimmen und den Mitgliedern bekannt zu geben ist. Als jugendliche Mitglieder des Vereins gelten alle Vereinsmitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist nur einmal in Folge möglich.
2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege, sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch ihre Unterschriften. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, sofern mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die anwesenden Mitglieder müssen mit mindestens Dreiviertelmehrheit für die Auflösung des Vereins stimmen.
2) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen, ab dem Versammlungstag, eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
§ 14 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist nur einmal in Folge möglich.
2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege, sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch ihre Unterschriften. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, sofern mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die anwesenden Mitglieder müssen mit mindestens Dreiviertelmehrheit für die Auflösung des Vereins stimmen.
2) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen, ab dem Versammlungstag, eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
3) Bei Auflösung des Vereins, oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Ruppichteroth mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein Verein in Winterscheid, mit gleichem Zweck, gegründet wird. Ist dies nach Ablauf von fünf Jahren, nach erfolgter Auflösung, nicht der Fall, so ist das Vermögen von der Gemeinde Ruppichteroth, im Einvernehmen mit dem Finanzamt Siegburg, gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 16 Inkrafttreten
Der neu gefasste Text der Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 2010 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg in Kraft.